Heute war es wieder so weit: Ich befand mich auf der Fahrt von Glöwen nach Berlin, im Regionalzug RE2 und mein Fahrschein wurde kontrolliert. So weit, so normal, das passiert auf jeder Fahrt. Ich zeigte meinen Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt vor. Daraufhin wollte der Kontrolleur mal wieder den Fahrschein für meinen Hund sehen, der friedlich zu meinen Füßen lag, natürlich mit Maulkorb. Ich erklärte ihm, dass ich für den Hund keinen Fahrschein bräuchte, da er lt. Tarifbestimmungen des VBB kostenlos mitfahren darf.
Daraufhin verschwand er, um „in einem Buch nachzusehen“. Nach einer Weile tauchte er wieder auf und beharrte darauf, dass ich ein „B“ im Schwerbehindertenausweis bräuchte, um den Hund unentgeltlich mitnehmen zu können.
Ich las ihm daraufhin die Tarifbestimmungen des VBB laut vor:
„Nutzer von Tageskarten, Kleingruppen-Tageskarten, Gruppentageskarten für Schüler, Inhaber von Zeitkarten sowie Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke können einen Hund unentgeltlich mitnehmen.“
Ich finden den Wortlaut sowohl gut verständlich als auch eindeutig. Jedoch interessierte es Herrn Kontrolleur nicht, der wissen wollte, von wann das sei. Mein Exemplar der Tarifbestimmungen des VBB ist vom Januar 2019 und müsste noch aktuell sein.
Doch Herr Kontrolleur kündigte an, dass er jetzt die Bundespolizei rufen werde, und verschwand.
Fast eine Dreiviertelstunde, von ca. 18.50 Uhr bis 19.30 Uhr, als ich am Bahnhof Zoologischer Garten ausstieg, wartete ich darauf, dass die Bundespolizei mich aus dem Zug holt. Doch nichts geschah. Beim Aussteigen teilte der Mitarbeiter der ODEG mir nochmals mit, dass er im Recht sei, ich keinen gültigen Fahrschein für den Hund hätte und wenn er mich noch einmal ohne diesen Fahrschein erwischen sollte, er mich aus dem Zug werfen würde. Ich entgegnete ihm daraufhin, dass ich sein Verhalten unverschämt fände. Ich glaube, ich bin im falschen Film. Ich wollte eigentlich von Berlin nach Glöwen und zurück, in meinen Kleingarten, so wie ich das seit einem Jahr mehrmals in der Woche mache. Doch diese Fahrten mit der ODEG sind unzumutbar, das hält doch kein normaler Mensch aus. Da werden meine Daten an das LAGESO übermittelt und wilde Drohungen ausgestoßen. Irgendwann stehe ich alleine irgendwo in der Landschaft und kann zusehen, wie ich nach Hause komme. Und 60 Euro „erhöhtes Beförderungsentgelt“ sollte ich auch schon mal zahlen.
Ich dachte, es hätte sich etwas geändert, die ODEG hätte ihre Mitarbeiter_innen mittlerweile besser geschult, aber das war wohl ein Irrtum. Ich muss wohl weiterhin auf jeder Fahrt mit dem Schlimmsten rechnen. Aber ich bin ja nur ein Schwerbehinderter, der auch noch kostenlos fährt. Und dann noch mit Hund.

Bahnhof Glöwen
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VBB-Tarif (https://www.vbb.de/media/download/2368)
Tarifinformation 2019
Gültig ab 1. Januar 2019
19. Ausgabe
Teil A Beförderungsbedingungen
§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 5 und 6 anzuwenden.
(2) Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze / eines Hauskaters) oder andere kleine Haustiere dürfen mitgenommen werden, sofern diese Tiere in geeigneten Behältnissen (Käfigen, Transportboxen, Reisetaschen o. Ä.) auf dem Schoß gehalten werden oder wie Handgepäck oder Traglasten untergebracht werden können. Kleine Hunde dürfen auch ohne geeignete Behältnisse mitgenommen werden, wenn die Hunde angeleint sind. Darüber hinaus dürfen größere Hunde angeleint mitgenommen werden, wenn nach der Beurteilung des Betriebspersonals genügend Platz vorhanden ist. Hunde, die nicht in geeigneten Behältnissen untergebracht sind, müssen einen Maulkorb tragen. Durch Bekanntgabe im Fahrplan kann die Mitnahme von Hunden in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.
Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde gemäß Absatz 3 und Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde, die sich in der Ausbildung befinden, bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von § 145 Absatz 2 Nr. 2 SGB IX), sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
Teil B Tarifbestimmungen
5 Einzelbestimmungen
5.1 Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren
5.1.1 Unentgeltliche Mitnahme von Personen und Sachen
5.1.2 Mitnahme von Hunden: S. 38
Nutzer von Einzelfahrausweisen (auch 4-Fahrten-Karten oder Kurzstrecke) haben für jeden mitgenommenen Hund einen Einzelfahrausweis des Ermäßigungstarifs der jeweiligen Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.
Hiervon ausgenommen sind kleine Hunde in geeigneten Behältnissen gemäß Teil A, § 12 Absatz 2 Satz 1.
Nutzer von Tageskarten, Kleingruppen-Tageskarten, Gruppentageskarten für Schüler, Inhaber von Zeitkarten sowie Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke können einen Hund unentgeltlich mitnehmen.
Diese Regelung gilt auch für schwerbehinderte Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, auch wenn sie ohne Begleitperson fahren.
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, werden generell unentgeltlich befördert.
Bei Nutzung von VBB-Umweltkarten, Kleingruppen-Tageskarten und Gruppentageskarten für Schüler wird die Einschränkung auf unentgeltlich mitzunehmende Hunde unabhängig von der Anzahl der auf dem Fahrausweis fahrenden Personen jeweils auf die Zahl eins festgelegt.
Die vorgenannte Regelung gilt auch für schwerbehinderte Menschen, die gemäß Schwerbehindertenausweis zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind.
Werden von einem Fahrgast mehrere Hunde mitgenommen, ist für den zweiten und ggf. jeden weiteren Hund ein Einzelfahrausweis des Ermäßigungstarifs (auch 4-Fahrten-Karten oder Kurzstrecke) oder eine Tageskarte des Ermäßigungstarifs der jeweiligen Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.