Erstattung der Beiträge für den Berliner Mieterverein

Ich habe es ja schon geahnt, mein Jahresbeitrag wird nicht erstattet.

Hier die Antwort der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 30.01.2019:

„vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Kostenübernahme der Beiträge des Berliner Mietervereins.

Die Beiträge für den Berliner Mieterverein werden im Rahmen des Leistungsbezuges berücksichtigt, soweit ein mietrechtlicher Beratungsbedarf besteht. Sofern also keine Notwendigkeit besteht können die Kosten leider nicht erstattet werden.

Sobald Sie einer (wohlmöglich unrechtmäßigen) Forderung Ihres Vermieters gegenüber stehen (z. B. eine Mieterhöhung oder eine fehlerhafte Betriebs-/Heizkostenabrechnung, Mietmängel), wenden Sie sich bitte an Ihr Sozialamt als zuständiger Leistungsträger.

Der mietrechtliche Beratungsbedarf ist nachzuweisen, ebenfalls die bereits bestehende Mitgliedschaft. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin des Sozialamtes erstellt für den Mieterverein eine Kostenübernahme. Mit dieser können Sie die Beratung des Mietervereins aufsuchen.

Ihnen werden in diesem Falle die von Ihnen verauslagten Beiträge für das laufende Jahr erstattet, die Kosten für ein weiteres Mitgliedsjahr werden direkt an den Mieterverein gezahlt.

Eine Verlängerung der Bewilligungszeit von 2 Jahren ist möglich, wenn Sie in zwei Jahren weiterhin im Leistungsbezug sind und die Probleme mit Ihrem Vermieter noch nicht geklärt werden konnten, oder ein neues mietrechtliches Problem aufgetreten ist.

Mit der Kostenübernahme ist eine Datenschutzerklärung verbunden, zum einen erstellt der Mieterverein eine anonyme Statistik für mich als Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales um Kosten und Nutzen dieser Kostenübernahme auswerten zu können.

Zum anderen soll der Mieterverein auf Nachfrage dem Sozialamt mitteilen dürfen, ob das Problem mit dem Vermieter bereits geklärt werden konnte und den konkreten Ausgang des Verfahrens.

Konkret, ob die strittige Forderung zu übernehmen ist oder bereits unter Vorbehalt gezahlte Kosten der Unterkunft zurückzufordern sind.“

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